Familienrecht

Kindesunterhalt / Kinder im Studium

Kindesunterhalt / Kinder im Studium

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Kinder können in der Regel bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung Unterhalt erhalten. Ein Bummelstudium ist nicht erlaubt.

Der angemessene Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt ab diesem Jahr in der Regel monatlich 990,00 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Von diesem Bedarf wird das volle Kindergeld derzeit 255 EUR abgezogen. Ein Minijob muss sich der Stundent/in grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Ein solcher ist als überobligatorisch anzusehen. Eigenes Vermögen muss jedoch berücksichtigt werden. Nicht enthalten in diesem Regelbetrag sind Studiengebühren. In Großstädten wie Stuttgart kann auch ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen sein, sofern sich kein Wohnheimplatz zu 440,00 EUR findet. Auch die Lebensstellung der Eltern ist entscheidend. Es handelt sich bei den 990,00 EUR um einen pauschalierten Mindestbedarf, so dass ein höherer Bedarf dann möglich ist, wenn die Eltern in guten Einkommensverhältnissen leben und daher der Bedarf des Volljährigen hiervon geprägt ist, wobei der erhöhte Bedarf darzulegen ist. Für den Unterhalt müssen grundsätzlich beide Elternteile aufkommen und zwar prozentual nach Ihrem Einkommen. Dies gilt auch solange der Student noch bei einem Elternteil lebt. Nur der Bedarf wird dann nicht nach einem festen Bedarfssatz bemessen, sondern es gilt die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, die Sie unter dem Menupunkt Downloads finden. Hierfür wird das Einkommen von beiden Elternteilen in der Regel addiert. 
Beiden Elternteilen sollte nach Abzug von zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ein Sockelbetrag in Höhe von EUR 1.750 verbleiben.

Allgemeines zum Kindesunterhalt

Voraussetzung für Kindesunterhalt ist ein sogenannter Bedarf und die Bedürftigkeit des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit desjenigen, der verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Für den Bedarf des minderjährigen Kindes wird in der Regel auf das Einkommen des Elternteils abgestellt, bei dem das Kind nicht wohnt. Der konkrete Bedarf und die Höhe des Unterhalts wird anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Für die Bedürftigkeit des Kindes ist sein Vermögen und sein Einkommen zu berücksichtigen. Ist ein Kind in der Ausbildung, kann es meistens 100,00 EUR behalten.

Zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers: Ein sog. notwendiger Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.450,00 muss dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern verbleiben, sofern er erwerbstätig ist. Dieser beinhaltet u.a. die Miete. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsplicht. Unzulässig ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Grund und Aufnahme einer schlechter bezahlten Tätigkeit.
 

Bauen ohne Trauschein

Für nicht verheiratete Paare empiehlt es sich die Rechtsverhältnisse an der zu erwerbenden Immobilie durch einen Vertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere für die Eigentumgsverhältnisse, die Aufbringung des Eigenkapitals  und die Finanzierung.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die erbrechtliche Gestaltung für den Fall des Versterbens eines Partners. Durch das gesetzliche Erbrecht ist der Partner nicht abgesichert. Es erben die Kinder, Eltern und ggf. die Geschwister des Verstorbenen. Der überlebende Partner erhält keine Hinterbliebenenrente. Bei Schenkungen gilt nur der geringere Freibetrag. Zudem gibt es für den Fall des Scheiterns der Beziehung keinen Vermögensausgleich über den Zugewinn bei der nichtehelichen Gemeinschaft.
 

Wechselmodell als eine dem Zeitgeist angepasste Möglichkeit

Auch im Wechselmodell muss ein Elternteil Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts wird allerdings anders berechnet als im Residenzmodell.

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Eine gleichwertige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen soll ermöglicht werden. 

Beim Wechselmodell versorgen beide Elternteile das gemeinsame Kind nach der Trennung zu gleichen oder zu nahezu gleichen Teilen. Das Kind lebt also beispielsweise eine Woche bei einem Elternteil und in der nächsten Woche beim anderen Elternteil. Die Eltern sollten sich im Interesse der Kinder gut verständigen können und nicht zu weit voneinander entfernt wohnen.

 

 

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